Richtiges Verhalten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung
Wenn die Steuerfahndung zur Durchsuchung kommt
Treffen Beamte in einem Unternehmen oder im privaten Bereich zur Durchsuchung ein, gilt es als oberstes Gebot Ruhe zu bewahren. Signalisieren Sie gegenüber den Beamten eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft. Eine Durchsuchungsmaßnahme ist in aller Regel ausschließlich mit einem entsprechenden Durchsuchungsbeschluss zulässig (oftmals auch als Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss bezeichnet). Lassen Sie sich diesen Beschluss immer aushändigen und sichten Sie die Inhalte und Vorwürfe im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. In der Regel wird der Beamte, der den Einsatz leitet, Ihnen weitere Informationen zu den Hintergründen zur Verfügung stellen.
Nutzen Sie anwaltliche Hilfe bei einer Durchsuchung
Nehmen Sie mit diesen Informationen sofort Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf und konsultieren diesen unbedingt. Jede Durchsuchungsmaßnahme sollte von einem Rechtsanwalt begleitet werden.
Die Handlungen der Beamten im Rahmen einer Durchsuchung sind in zahlreichen Fällen entscheidend für den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens. Durch die Begleitung eines Rechtsanwaltes ist gewährleistet, dass sich die Beamten an die Befugnisse des Durchsuchungsbeschlusses halten. Damit verhindern Sie rechtswidrigen Maßnahmen, wie z.B. die unbefugte Beschlagnahmung von zeitlich nicht relevanten Unterlagen.
So verhalten Sie sich richtig bei der Durchsuchung
Halten Sie folgenden Verhaltensregeln stets ein:
- Behindern Sie auf keinen Fall die Durchsuchung auf irgendeine Art und Weise
- Vernichten oder schaffen Sie niemals Unterlagen bei Seite. Schränke und Safes sind auf Verlangen der Ermittlungsbeamten zu öffnen, auch wenn sie nur Unterlagen enthalten, die vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst sind. Zur Vermeidung von illegalen Notizen und »Zufallsfunden« erklären Sie die dort aufbewahrter Unterlagen plausibel und, dass diese Unterlagen nicht vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind.
- Es gibt keine Telefonsperre soweit telefonische Kontakte nicht den Durchsuchungszweck gefährden
- Verzichten Sie unbedingt auf Erläuterungen zu aufgefundenen Unterlagen. Einlassungen sind einem späteren Verfahrensstadium vorbehalten.
- Gespräche zwischen dem Betroffenen oder Mitarbeiters eines Unternehmens zur Sache sind zu unterbinden.
- Erst wenn eine offenamtliche Zeugenbefragung mit einer entsprechenden Belehrung stattfindet, ist der Zeuge nach § 57 StPO zur Wahrheit verpflichtet.
- Jeder Zeuge hat bei einer Zeugenvernehmung jedoch das Recht einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Der Zeuge sollte hier von Gebrauch machen.
Erheben Sie Widerspruch
Am Ende einer jeden Durchsuchung wird dem Betroffenen eine Niederschrift über die Maßnahme sowie ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen / beschlagnahmten Gegenstände zur Unterzeichnung vorgelegt. Diese Niederschrift dient als eine Art Protokoll über die Maßnahme. Im Verzeichnis werden alle Dokumente, Unterlagen oder sonstige Gegenstände aufgelistet, die von den Beamten mitgenommen werden (sollen).
Händigen Sie als Vorsichtsmaßnahme die beschlagnahmten Unterlagen nicht freiwillig aus, sondern bestehen Sie auf die richterliche Bestätigung der Beschlagnahmung. Im Protokoll über die Maßnahme kann dabei explizit ein Widerspruch erhoben und die richterliche Bestätigung beantragt werden. Erheben Sie einen solcher Widerspruch immer präventiv.
Halten Sie bei einer Durchsuchung alles schriftlich fest
Nach Abschluss der Maßnahme sollte der Betroffene schriftlich festhalten wie die Maßnahme aus seiner Sicht abgelaufen ist und welche Ereignisse es gab. Insbesondere sind Inhalte von Streitgesprächen niederzuschreiben und aktenkundig zu machen.
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